Einnahmen aus mehrjährigen Tätigkeiten können ermäßigt besteuert werden, um Nachteile auszugleichen, die durch den progressiven Steuertarif erwachsen würden. Freiberufler können aber nur in Ausnahmefällen von der ermäßigten Besteuerung profitieren: Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass dieser Berufsgruppe üblicherweise und regelmäßig Einnahmen für mehrjährige Tätigkeiten zufließen. Freiberufler können die ermäßigte Besteuerung nur für zusammengeballte Vergütungen beanspruchen, die für folgende Leistungen gezahlt werden:
• Tätigkeiten, denen sich der Freiberufler über mehrere Jahre ausschließlich gewidmet hat,
• mehrjährige und vom regulären Gewinnbetrieb abgegrenzte Sondertätigkeiten und
• langjährige Dienste in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung.
Begünstigt sind zudem Gelder, die dem Freiberufler aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung für mehrere Jahre gezahlt werden.
Der BFH hat jetzt klargestellt, dass er an seiner strengen Rechtsprechung festhält. Damit scheiterte die Klage eines Rechtsanwalts, der seine zusammengeballt erhaltenen Honorarzahlungen für ein mehrjähriges Erbrechtsmandat ermäßigt besteuern lassen wollte.
Hinweis: Die strengen Voraussetzungen des BFH führen dazu, dass berufsübliche Honorare von Freiberuflern in aller Regel dem regulären Steuersatz unterliegen, auch wenn sie für mehrjährige Tätigkeiten gezahlt werden.
|