Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Sie schon vorab bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten - bis zu 200.000 € - von Ihrem Gewinn abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen, die auf das Abzugsjahr folgen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann nach Ansicht der Finanzverwaltung allerdings nur in einem einzigen Jahr geltend gemacht werden. Danach anfallende und an sich berücksichtigungsfähige Kosten dürfen selbst dann nicht mehr abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag von 40 % im Abzugsjahr nicht ausgeschöpft wurde.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass der für ein Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag auch in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre - also im gesamten Dreijahreszeitraum - bis zum Höchstbetrag von 200.000 € erhöht werden kann. Laut FG lässt sich der einschlägigen Vorschrift nicht entnehmen, dass der Abzugsbetrag nur in einem einzigen Jahr gebildet werden darf.
Hinweis: Das letzte Wort in der Sache hat der Bundesfinanzhof, da das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat. |