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Mandanteninformationen

Strafbefreiende Erklärung - „Steueramnestie“ nur bei tatsächlich begangener Hinterziehung
30.06.2013
 

Können Sie sich vorstellen, dass Sie für sich den Status eines Steuerhinterziehers einklagen wollen, das Finanzamt Sie jedoch nicht als solchen anerkennen will? Ein solch paradoxer Fall hat den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.

Die verdrehte Interessenlage war auf eine strafbefreiende Erklärung zurückzuführen. Durch die Abgabe einer solchen Erklärung konnten Steuersünder im Jahr 2004 straffrei zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und mussten dafür nur eine 25%ige „Amnestiesteuer“ zahlen - gegenüber dem regulären Steuersatz von bis zu 45 % war das eine steuergünstige Form der Reue.

In dem vom BFH entschiedenen Fall wollte ein Arzt seine strafbefreiende Erklärung als wirksam anerkannt haben, um von der günstigen 25%igen Steuer zu profitieren. Er hatte vorher eine korrekte Steuererklärung abgegeben, bei deren Bearbeitung das Finanzamt jedoch versehentlich ein Minuszeichen vor die freiberuflichen Einkünfte gesetzt hatte. Deshalb hatte es im Steuerbescheid eine Einkommensteuer von 0 € festgesetzt und obendrein noch einen siebenstelligen Betrag als vortragsfähigen Verlust festgestellt.

Nachdem das Finanzamt diesen Verlustvortrag im Folgejahr automatisch mit Einkünften verrechnet hatte, wurde der Arzt mutiger: In der nächsten Steuererklärung beantragte er die Verlustverrechnung ausdrücklich in den Erklärungsvordrucken. Das Finanzamt verrechnete den noch bestehenden Verlustvortrag daraufhin abermals. Als dem Arzt später jedoch eine Außenprüfung ins Haus stand, offenbarte er den Irrtum des Finanzamts und gab eine (vermeintlich wirksame) strafbefreiende Erklärung ab.

Doch der BFH entschied, dass in diesem Fall überhaupt keine Steuerhinterziehung vorlag. Denn ein Steuerzahler muss nicht reagieren, wenn er eine korrekte Steuererklärung abgibt und das Finanzamt sich zu seinen Gunsten verrechnet. Dem Arzt kann auch nicht angelastet werden, dass er in der Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat - auch nicht hinsichtlich der beantragten Verlustverrechnung. Denn es lag ein bestandskräftiger (wenn auch falscher) Verlustfeststellungsbescheid vor, auf den sich der Arzt berufen durfte. Der Arzt konnte also keine wirksame strafbefreiende Erklärung abgeben, so dass auch eine günstige 25%ige Nachversteuerung für ihn ausschied.

 

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