Üben Sie Ihre ärztliche Tätigkeit an verschiedenen Einsatzorten aus, die keine Betriebsstätten sind? Ihre Fahrtkosten zu diesen Orten können Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen: entweder 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder die anteilig auf diese Fahrten entfallenden und nachgewiesenen Kfz-Kosten. Sie müssen sich hier nicht auf die Entfernungspauschale beschränken.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat nämlich klargestellt, dass die Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale auf maximal einen Tätigkeitsort (Betriebsstätte) begrenzt ist. Daher ist keine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs gerechtfertigt. Die Begrenzung Ihres Betriebsausgabenabzugs auf die Entfernungspauschale ist nur dann erlaubt, wenn Sie sich auf immer gleiche Wege einstellen können: etwa durch Bildung einer Fahrgemeinschaft, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gezielte Wahl des Wohnsitzes. Insoweit gilt laut FG für Sie das Gleiche wie für Arbeitnehmer, die neuerdings auch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: nur eine „erste Tätigkeitsstätte“) haben können.
Diese Rechtsprechung bedeutet auch, dass Sie unter Umständen gar keine Betriebsstätte haben: dann nämlich, wenn von Ihren Tätigkeitsorten keiner Einrichtung eine derart zentrale Bedeutung zukommt, dass sie als Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit angesehen werden kann. Denn in einem solchen Fall kann sich auch ein selbständig tätiger Freiberufler - ebenso wie ein Arbeitnehmer - nicht auf immer gleiche Wege einstellen, um seine Fahrtkosten zu minimieren.
Hinweis: Unerheblich ist übrigens, ob einige Tätigkeitsorte aufgrund ihrer geringen Entfernung zu Ihrer Wohnung in einem festen Einzugsbereich liegen. Denn Fahrtkosten können auch bei kurzen Entfernungen in der tatsächlichen Höhe abgezogen werden. |