Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Häusliches Arbeitszimmer - Zweiter Eingang im Zweifamilienhaus ist kein Steuersparmodell mehr
02.07.2013
 

Ob ein Arbeitszimmer „häuslich“ oder „außerhäuslich“ ist, macht aus steuerlicher Sicht einen großen Unterschied: Die Raumkosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind in vielen Fällen gar nicht oder nur teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Dagegen dürfen die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe steuermindernd angesetzt werden. In Zweifamilienhäusern kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch ein separater Hauseingang das Arbeitszimmer nicht der „häuslichen Sphäre“ entziehen.

Im Urteilsfall befanden sich die Privatwohnung eines Angestellten im Erdgeschoss und seine Büroräume (für eine freiberufliche Nebentätigkeit) im Ober¬geschoss eines Zweifamilienhauses. Das Obergeschoss war nur über einen separaten Hauseingang mit eigenem Treppenhaus zugänglich. Der BFH ging davon aus, dass zwischen den Etagen trotzdem noch ein „innerer Zusammenhang“ bestand, der das Obergeschoss letztlich zum häuslichen Arbeitszimmer machte. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer keine allgemein zugänglichen Verkehrsflächen durchqueren musste, sondern nur privates Gelände, um von der Privatwohnung in sein Büro zu gelangen. Dass er das Haus hierzu verlassen musste, war unerheblich.

Hinweis: Nicht betroffen von dem Urteil sind Erwerbstätige, die ihr Arbeitszimmer in einer separaten Wohnung eines Mehrfamilienhauses eingerichtet haben. Denn sie durchqueren in der Regel das gemeinsam genutzte Treppenhaus und somit eine allgemeine Verkehrsfläche, so dass ihnen der vollständige Kostenabzug erhalten bleibt.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG