Gerade bei Ehepaaren ist es nicht unüblich, dass der Betrieb eines Ehegatten auf einem Grundstück betrieben wird, das beiden Eheleuten gehört.
Der unternehmerisch tätige Ehegatte darf ein aufstehendes Betriebsgebäude auch dann abschreiben, wenn er nicht Eigentümer ist, aber die Herstellungskosten für das Gebäude getragen hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Das Recht, Abschreibungen geltend zu machen, knüpft nach Ansicht der Richter nicht an die Eigentümerstellung, sondern an den Umstand an, dass Kosten aus betrieblichen Gründen getragen wurden.
Bilanztechnisch wird der getragene Aufwand wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt: Für ein fremdes Gebäude werden Herstellungskosten aktiviert und nach den für Gebäude geltenden Regeln abgeschrieben. Dieser bilanztechnische „Winkelzug“ soll Eigentümer und nutzungsbefugte Dritte gleichstellen und die Gewinnermittlung vereinfachen; er bezieht sich jedoch nur auf die Aufwandsverteilung. Eine völlige Gleichstellung mit Wirtschaftsgütern findet nicht statt, so dass das Finanzamt einem nutzungsbefugten Dritten keine Wertsteigerungen des fremden Wirtschaftsguts zurechnen darf. Stille Reserven können deshalb von ihm nicht gebildet werden.
Das Finanzamt hatte im Urteilsfall für den Ehemann einen Gewinn aus der Aufgabe einer Personengesellschaft angesetzt. Das ist insoweit unzulässig, als dieser Gewinn auf den stillen Reserven beruhte, die in dem Gebäudemiteigentumsanteil der Ehefrau „schlummerten“. |