Wer zu spät kommt, den bestraft das Gericht der Europäischen Union (EuG). So ist es der Bundesrepublik Deutschland vor kurzem ergangen:
Zum 01.01.2008 schuf der Gesetzgeber mit § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) in den Augen der steuerlichen Fachwelt eine „Verlustvernichtungsklausel“. Denn diese Vorschrift lässt sämtliche Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft untergehen, wenn mehr als 50 % der Anteile an dem Unternehmen den Eigentümer wechseln. Gerade bei Unternehmen, die zum Zweck der Sanierung erworben werden, ist das jedoch sinnwidrig. Daher wurde in § 8c Abs. 1a KStG eine „Sanierungsklausel“ eingefügt, die den Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft bestehen lässt, wenn die Anteile an der Gesellschaft zum Zweck der Unternehmenssanierung erworben werden.
Die Europäische Kommission beurteilte diese Regelung allerdings als rechtswidrige Beihilferegelung, die selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“ begünstigt. Gegen diese Entscheidung der Kommission vom 26.01.2011 reichte die Bundesrepublik Deutschland am 07.04.2011 - leider einen Tag zu spät - Klage ein, die der EuG abwies, ohne sich inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen: Am 27.01.2011 um 0.00 Uhr begann die Klagefrist. Sie endete zwei Monate und zehn Tage später, am 06.04.2011 um 24.00 Uhr.
Hinweis: Ebenfalls vor den EuG gezogen sind 15 Unternehmen, die von der Sanierungsklausel Gebrauch machen wollen. Da die Unternehmen selbst möglicherweise nicht klagebefugt sind, steht aber zu befürchten, dass auch diese Klagen abgewiesen werden |