Wer einzelne Zimmer einer im Übrigen selbst genutzten Wohnung untervermietet, hat - wie jeder andere Vermieter auch - ein Interesse daran, dass das Finanzamt etwaige Verluste anerkennt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Räume nach vorheriger und auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen und feststeht, dass sie weiterhin für eine Neuvermietung vorgesehen sind.
Der BFH hat sich auch zur Aufteilung der auf die Gemeinschaftsflächen (z.B. Küche, Flur, Bad) entfallenden Gesamtkosten geäußert. Der abzugsfähige Kostenteil dieser Räume ist nach der Anzahl der Bewohner (Anzahl der Untermieter plus Wohnungseigentümer) zu berechnen und nicht nach dem Verhältnis von selbstgenutzter zu vermieteter Wohnfläche.
Hinweis: Während der Leerstandszeiten sollten Untervermieter ihre Vermietungsabsicht ausführlich dokumentieren (z.B. anhand von Zeitungs- oder Internetanzeigen). |