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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Mandanteninformationen

Berufsausbildung - Kein Kindergeld für inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind
17.07.2013
 

Wenn das eigene Kind eine Straftat begeht und deshalb eine mehrjährige Haftstrafe absitzen und seine Ausbildung bzw. sein Studium unterbrechen muss, ist das der Alptraum aller Eltern.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, in dem ein Jurastudent mit Drogen gehandelt hatte. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen er zwei Jahre im Gefängnis verbrachte. Seine Eltern machten für den Zeitraum der Inhaftierung einen Kindergeldanspruch gegenüber der Familienkasse geltend. Der BFH hat jedoch entschieden, dass ihnen kein Kindergeld zusteht, da das Kind während der Inhaftierung nicht „für einen Beruf ausgebildet“ wurde. Für die steuerliche Anerkennung als Kind hätte der Sohn im Gefängnis tatsächlich einer Ausbildungsmaßnahme nachgehen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Ob das Ausbildungsverhältnis formal fortbesteht, ist für den Kindergeldanspruch irrelevant.

Der Kindergeldanspruch während Inhaftierungszeiten entfällt aber nur, wenn das Kind rechtskräftig verurteilt wurde. Wird es dagegen später vom Tatvorwurf freigesprochen und saß es also unschuldig hinter Gittern, können Eltern auch während der Inhaftierung weiterhin Kindergeld beziehen. Denn in diesem Fall hat das Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht selbst zu vertreten (unfreiwillige Unterbrechung).

Hinweis: Der BFH geht auch während einer Krankheit oder Mutterschaft des volljährigen Kindes von einer unfreiwilligen Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums aus. Daher steht Eltern auch in diesen Fällen weiterhin Kindergeld zu.

 

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