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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

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Mandanteninformationen

Organträger-Personengesellschaft - Zurechnung von Organeinkommen bei Gesellschafterwechsel
17.07.2013
 

Eine Organschaft ist ein steuerrechtliches Konstrukt, das häufig von Unternehmensgruppen angewandt wird, um die steuerlichen Vorgänge mehrerer Gesellschaften zusammenzufassen. Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft werden beispielsweise alle Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften (Organgesellschaften) der Muttergesellschaft (Organträgerin) zugerechnet. Das Finanzamt erkennt ein solches Modell aber nur an, wenn zwischen Organträgerin und Organgesellschaft(en) ein ordnungsgemäßer Gewinnabführungsvertrag besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, wem das abgeführte Einkommen der Organgesellschaften zuzurechnen ist, wenn die Gesellschafter der Organträgerin (Personengesellschaft) im Laufe des Wirtschaftsjahres wechseln.

Im entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter einer Organträgerin seine Beteiligung samt Gewinnbezugsrecht zum 29.12.1998 auf eine GmbH übertragen. Das Finanzamt rechnete die in diesem Jahr von den Organgesellschaften an die Organträgerin abgeführten Gewinne von rund 800.000 € größtenteils dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu. Der BFH hat dagegen entschieden, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter kein Einkommen der Organgesellschaften mehr zugerechnet werden darf. Denn der Gewinnabführungsanspruch der Organträgerin entsteht grundsätzlich erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der jeweiligen Organgesellschaften - im Urteilsfall somit erst zwei Tage nach der Anteilsübertragung.

 

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