Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete ist. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin. Sobald freiwillige Arbeitgeberleistungen einklagbar werden, handelt es sich laut BFH um ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, der nicht mehr steuerfrei ist (Kindergartenzuschüsse) bzw. pauschal besteuert werden kann (Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Die Finanzverwaltung sah das bisher großzügiger. Sie behandelte die genannten Zuwendungen, die der Arbeitgeber zweckbestimmt über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbrachte, als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht. Daher gewährte sie in den genannten Fällen die Steuervergünstigung in Form von Steuerbefreiung oder Pauschalierung.
Erfreulicherweise bleibt es bei dieser Handhabung: Die Finanzämter wenden die für Betroffene nachteilige Rechtsprechung nicht an. |