Um die private Vermögensverwaltung von einem gewerblichen Grundstückshandel abzugrenzen, hat die Rechtsprechung die Drei-Objekt-Grenze entwickelt. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt in der Regel vor, wenn mehr als drei Objekte in einem engen zeitlichen Zusammenhang von regelmäßig fünf Jahren verkauft werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass persönliche und finanzielle Beweggründe für einen Immobilienverkauf unerheblich sind. Daher sind auch Notverkäufe in die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen.
Ein Grundstückseigentümer hatte hohe Steuerschulden angehäuft, weshalb die Zwangsversteigerung seiner Grundstücke drohte. Er verkaufte die Grundstücke notgedrungen „freihändig“ am Markt, um bessere Verkaufspreise zu erzielen. Aufgrund dieser Notverkäufe nahm das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel an und setzte Gewerbesteuer fest. Der BFH hat dieses Vorgehen abgesegnet und erklärt, die Notverkäufe hätten einen gewerblichen Grundstückshandel begründet. Ob hinter den Verkäufen wirtschaftliche Zwänge steckten, sei unerheblich.
Hinweis: Auch anders motivierte Notverkäufe, beispielsweise aufgrund von Scheidung, finanziellen Problemen oder Krankheit, werden in die Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, einbezogen. |