Beim Kauf eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich in erster Linie nach dem Kaufpreis. Ändert sich der Kaufpreis nachträglich, kann die Grunderwerbsteuer unter Umständen angepasst werden.
Die mit einem Grundstücksverkauf zusammenhängenden Notarkosten und Gebühren der Grundschuldbestellung muss nach den zivilrechtlichen Regelungen grundsätzlich der Käufer tragen. Der Bundesfinanzhof hat untersucht, welche steuerlichen Folgen es hat, wenn der Verkäufer dem Käufer diese Kosten erstattet.
Die Abwälzung der Kosten auf den Verkäufer führt nach Auffassung der Richter dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nachträglich um die erstatteten Kosten mindert. Im Urteilsfall war allerdings unklar, ob die Grunderwerbsteuer verfahrensrechtlich überhaupt noch herabgesetzt werden konnte. Denn die Verkäuferin hatte die Kosten erst erstattet, nachdem der Grunderwerbsteuerbescheid bestandskräftig geworden war. Diese Frage muss nun abschließend das Finanzgericht klären.
Hinweis: Die Verkäuferin hatte auch die anfallende Grunderwerbsteuer vollständig übernommen. Dadurch kann die Grunderwerbsteuer aber nicht herabgesetzt werden, da die Steuer ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflussen darf. Steuerlich günstiger wäre es gewesen, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst getragen hätte und die Vertragsparteien einen um die Grunderwerbsteuer geminderten Kaufpreis vereinbart hätten. |