Mehraufwendungen für Verpflegung können bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. Eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit führt laut Finanzverwaltung nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.
Ein selbständig tätiger Unternehmensberater war monatelang wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden tätig. Er meinte, die Dreimonatsfrist sei auf ihn nicht anzuwenden, weil sie eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraussetze. Das sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei er im Rahmen einzelner, aufeinanderfolgender Aufträge tätig geworden. Diese seien jeweils unterbrochen gewesen durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden.
Eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht Voraussetzung für den Ablauf der Dreimonatsfrist. Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnet hätte, lag nicht vor. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro reichten laut BFH für einen Neubeginn der Dreimonatsfrist aus.
Hinweise: Die Urteilsgrundsätze gelten für Arbeitnehmer gleichermaßen. Ab 2014 ist ausdrücklich im Gesetz geregelt, dass nur eine vierwöchige Unterbrechung den Neubeginn der Dreimonatsfrist auslösen kann. Unerheblich ist künftig, warum die Tätigkeit (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) unterbrochen wird. |