Nicht in Geld bestehende Einnahmen sind Sachbezüge (z.B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen). Diese sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil auch mit 96 % des Endpreises ansetzen, zu dem der Abgebende oder dessen Abnehmer die Sachbezüge fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (4%iger Bewertungsabschlag).
Endpreis in diesem Sinne ist auch der nachgewiesene günstigste Preis, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen Endverbrauchern ohne individuelle Preisverhandlungen zum Zuflusszeitpunkt am Markt angeboten wird. In diesem Fall ist der 4%ige Bewertungsabschlag nicht zulässig. Als„Markt“ gelten alle gewerblichen Anbieter, von denen die konkrete Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Nebenkosten im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich bezogen werden kann.
Der Arbeitgeber kann aber im Lohnsteuerabzugsverfahren einen um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen. Er muss nicht den günstigsten Preis am Markt ermitteln. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil mit dem günstigsten Preis am Markt ansetzen und so eine günstigere Besteuerung erreichen. |