Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat untersucht, ob die Erhaltungsaufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskos- ten geltend gemacht werden können. Geklagt hatte ein Betriebsprüfer, der auch die Renovierungskosten für seine - beruflich und privat genutzte - Toilette berücksichtigt haben wollte.
Das FG qualifizierte die Mitbenutzung des Gäste-WC in der Privatwohnung jedoch nicht als beruflich veranlasst und ließ die Kosten deshalb nicht zum Abzug zu. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass sein Dienstherr dem Betriebsprüfer erlaubt hatte, zusätzlich zum Dienstbüro ein häusliches Arbeitszimmer zu nutzen. Nicht einmal das säuberlich geführte Toilettentagebuch, nach dem das WC überwiegend während der heimischen beruflichen Aktivitäten aufgesucht wurde, konnte die Richter beeindrucken.
Mit dem Abzug der Erhaltungskosten für das häusliche Arbeitszimmer selbst hatte der Betriebsprüfer ebenso wenig Erfolg: Da er seine prägende Tätigkeit - außerhalb des Arbeitszimmers - im Außendienst ausübte, entfiel auch hier der Werbungskostenabzug. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nämlich nur dann abzugsfähig, wenn dieses den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dazu muss der Berufstätige dort diejenigen Handlungen und Leistungen erbringen, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
Hinweis: Umstritten ist noch, ob der Werbungskostenabzug für die beruflich mitgenutzte Gästetoilette auch dann entfällt, wenn die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer bereits akzeptiert ist. Zu dieser Frage ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. |