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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Mandanteninformationen

Buchführung - Darf ein Betriebsprüfer auf freiwillig erstellte Daten zugreifen?
09.09.2013
 

Unterlagen, die Sie freiwillig erstellt haben, müssen Sie dem Finanzamt bei einer Betriebsprüfung nicht vorlegen. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (FG) auf den Punkt bringen. Im Urteilsfall hatte eine Apothekerin ihre baren Tageseinnahmen per PC-Kasse erfasst und fortlaufende Tagesendsummenbons erstellt. Der Aufforderung des Betriebsprüfers, ihm daneben auch die Datei mit den freiwillig erstellten Einzelaufzeichnungen ihrer Barverkäufe vorzulegen, kam sie nicht nach.

Das FG hat bekräftigt, dass sie damit richtig gehandelt hat, denn für die Aufforderung des Betriebspüfers bestand keine Rechtsgrundlage. Eine Apothekerin liefert nicht an andere gewerbliche Unternehmen, sondern an Endverbraucher. Sie ist weder aufgrund der Größe und der Einzelumsatzhäufigkeit noch nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder berufsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, einzelne Barverkäufe manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen. Die Apothekerin darf sich darauf beschränken, die festgestellten Tagesendsummen täglich fortlaufend in ein Kassenbuch zu übertragen. Speichert jemand die einzelnen Barverkäufe dennoch freiwillig in einer gesonderten Datei, führt das nicht zu einer Vorlagepflicht bei der Betriebsprüfung, weil die Datei grundsätzlich kein Bestandteil der aufzubewahrenden Grundaufzeichnungen ist. Dass die Datei bei einer Verprobung für das Finanzamt hilfreich und interessant wäre, ist dabei unerheblich.

 

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