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Mandanteninformationen

Handwerkerleistung - Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung
09.09.2013
 

Anders als in den meisten anderen Bundesländern sind Grundstückseigentümer beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und in Bayern gesetzlich verpflichtet, ihre private Abwasserleitung auf Dichtheit prüfen zu lassen.

Das Finanzgericht Köln (FG) beurteilt die Kosten einer Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nehmen Sie solche Leistungen in Anspruch, ermäßigt sich Ihre tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnkosten, derzeit höchstens 1.200 €. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, dass

• die Kosten nicht anderweitig - etwa als Werbungskosten - abziehbar sind,

• Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben,

• die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist und

• es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen können.

Im Urteilsfall hatte ein Hauseigentümer die Abwasseranlage seines privat genutzten Wohnhauses mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lassen. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Kosten ab, weil die Dichtheitsprüfung eher mit einer Gutachtertätigkeit als mit der Leistung eines Schornsteinfegers vergleichbar sei. Ein Schornsteinfeger reinige und messe - als Ausfluss aus der Reinigungstätigkeit - die Werte der Heizungsanlage auf Umweltverträglichkeit. Hierbei handle es sich um eine begünstigte Handwerkerleistung. Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, seien dagegen nicht begünstigt.

Das FG gewährte dem Hauseigentümer dagegen die beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei folglich als steuerbegünstigte Handwerkerleistung zu beurteilen.

Hinweise: Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Daher wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben. Seit 2013 können Sie grundsätzlich jeden beliebigen Schornsteinfeger mit Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Reinigung und Messung müssen nicht unbedingt in einem Arbeitsgang vorgenommen werden, was die Tätigkeiten von Schornsteinfegern und Rohrprüfern vergleichbar macht.

 

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