Bereits seit 2004 sind die Kosten des Erststudiums oder der Erstausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. Ein Sonderausgabenabzug ist für Studierende und Auszubildende jedoch häufig wirkungslos, weil sich Sonderausgaben nur im Jahr ihrer Entstehung auswirken. Wer im selben Jahr keine steuererheblichen Einkünfte erzielt, hat kein Verrechnungspotential und damit auch keine Steuerersparnis.
Der Bundesfinanzhof (BFH) setzte sich 2011 darüber hinweg und erkannte die Kosten für Erstausbildung und Erststudium als Werbungskosten an. Daraufhin fügte der Gesetzgeber ein wörtliches Abzugsverbot in das Gesetz ein. Schwarz auf weiß ist nun geregelt, dass die Kosten für die Erstausbildung oder für ein Erststudium ohne vorangegangene Berufsausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Ungeachtet der Frage, ob dieses neue Abzugsverbot wirksam ist oder nicht, hat der BFH einen Weg aufgezeigt, um einen Werbungskostenabzug zu erreichen. Die Klägerin hatte zunächst eine sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin und danach eine Pilotenausbildung absolviert. Laut BFH war die Pilotenausbildung wegen der vorangegangenen Flugbegleiterausbildung keine Erstausbildung mehr und unterlag daher nicht dem gesetzlichen Abzugsverbot.
Somit waren die Ausbildungskosten von rund 19.000 € als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Die Hürden für die erstmalige Berufsausbildung müssen niedrig angesetzt werden. Insbesondere ist weder eine bestimmte Ausbildungsdauer noch ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz notwendig. |