Steuerbescheide dürfen zugunsten des Steuerzahlers geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden und den Steuerzahler kein grobes Verschulden hieran trifft (Änderung aufgrund neuer Tatsachen). Ein grobes Verschulden kann beispielsweise vorliegen, wenn der Steuerzahler die Erklärungsvordrucke ohne die zumutbare Sorgfalt ausgefüllt hat (grobe Fahrlässigkeit).
Warum wir Ihnen nur davon abraten können, das von der Finanzverwaltung angebotene elektronische ElsterFormular zu nutzen, veranschaulicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Im zugrundeliegenden Fall hatte der Steuerzahler es versäumt, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu erklären. Zu dem Punkt „Unterhalt für bedürftige Personen“ hatte er nichts eingetragen. Nachdem ihm das Versehen aufgefallen war, wollte er seinen Steuerbescheid ändern lassen. Er argumentierte, der Programmausdruck von ElsterFormular enthalte nur die ausgefüllten Kennziffern. „Leerpositionen“ hätten somit keinen Hinweis auf vergessene Angaben liefern können (wie in den Papiervordrucken).
Dieses Argument ließ der BFH nicht gelten und lehnte eine Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen ab. Die Richter nahmen stattdessen ein grobes Verschulden des Steuerzahlers an. Er habe die hinreichend verständliche (programmintegrierte) Anleitung zur Einkommensteuererklärung außer Acht gelassen, in der auf den Abzug von Unterhaltsleistungen hingewiesen worden war.
Hinweis: ElsterFormular bietet Ihnen - anders als wir - keine steuerberatende Hilfe an. |