Bei einer Außenprüfung hat der Prüfer das Recht, Einsicht in gespeicherte Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem des Unternehmens zur Unterlagenprüfung zu nutzen. Der Prüfer kann auch verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihm die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Der Unternehmer trägt die Kosten und darf laut Finanzverwaltung im Vorgriff auf künftig in diesem Zusammenhang anfallende Kosten keine Rückstellung in seiner Steuerbilanz bilden.
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