Die Voraussetzungen für die Übertragung der verschiedenen Freibeträge für Kinder haben sich seit dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert. Nun hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Anwendungserlass zu den vier gesetzlich geänderten Punkten veröffentlicht.
Möchten Sie den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem Elternteil auf den anderen oder auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen? Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich. Zudem kann der Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen und je zur Hälfte auf die beiden Elternteile aufgeteilt werden. |