Anteilsübertragungen bei Gesellschaften können der Grunderwerbsteuer unterliegen. Bei grundbesitzenden Personengesellschaften ist das beispielsweise der Fall, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Eine solche mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands liegt vor, wenn die direkt an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter wechseln. Von einer mittelbaren Änderung spricht man, wenn sich der Wechsel auf einer darunterliegenden Beteiligungsebene vollzieht (z.B. die Gesellschafter der Gesellschafter wechseln).
Von einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands ist nur auszugehen, wenn sich die Rechtsträger, die wirtschaftlich hinter dem Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft stehen, vollständig ändern. Ist das nicht der Fall, ist die mittelbare Anteilsübertragung für die Grunderwerbsteuer ohne Relevanz - sie kann somit nicht dazu führen, dass die 95-%-Grenze überschritten wird. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.
Hinweis: Wer Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft übertragen will, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen. |