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Mandanteninformationen

Europäische Union - Umsatzsteuerliche Neuerungen durch die Aufnahme Kroatiens
10.09.2013
 

Zum 01.07.2013 ist die EU um einen Mitgliedstaat reicher geworden. Anlässlich der Aufnahme Kroatiens in die Gemeinschaft hat das Bundesfinanzministerium zu den wichtigsten umsatzsteuerlichen Änderungen Stellung genommen.

Bedeutsam ist die Aufnahme des 28. Mitglieds in die EU für Sie vor allem dann, wenn Sie Waren dorthin exportieren: Bislang war Kroatien ein Drittland, so dass für die Ausfuhr von Waren eine Anmeldung beim Zoll erfolgen musste. Das ist jetzt nicht mehr erforderlich - aber auch nicht mehr möglich. Der Warenexport erfolgt nun nach den Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen. Ebenso wie der Warenexport in ein Drittland ist eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Da in diesem Fall keine Zollbelege vorliegen, sind andere Nachweise erforderlich. Außerdem muss der Abnehmer dem Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilen.

Auch für den Import von Waren aus Kroatien ist keine Einfuhr beim Zoll mehr notwendig. Vielmehr muss der erwerbende Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern. Der private Erwerb in Kroatien unterliegt im Regelfall keinen Beschränkungen mehr, wenn die Ware nach Deutschland importiert wird. Ausnahmen gelten insbesondere für den Kauf von neuen Fahrzeugen, Tabakwaren und alkoholischen Getränken in Kroatien.

Hinweis: Nicht in jedem Fall muss für Lieferungen nach dem 30.06.2013 und vor dem 01.10.2013 eine USt-IdNr. vorliegen.

 

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