Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Bei der Prüfung der 1-%-Grenze müssen allerdings bloße Anwartschaften auf eine Beteiligung außer Betracht bleiben, weil sie noch keine Beteiligung vermitteln.
Im Urteilsfall hatte der Inhaber einer Anwartschaft auf die Übertragung von Stammaktien vereinbart, dass er sein Recht gegen eine Ausgleichszahlung von 300.000 € aufgibt. Der Bundesfinanzhof hat es aufgrund der bloßen Anwartschaft abgelehnt, die Zahlung nach den Regelungen für Anteilsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu besteuern, da der Anwärter zum Zahlungszeitpunkt nicht zu mindestens 1 % beteiligt war. Er befand sich nur in Wartestellung, was steuerlich unbeachtlich war.
Hinweis: Das Finanzamt durfte die Ausgleichszahlung auch nicht als sonstige Einkünfte besteuern. Ein Steuerzugriff auf die Zahlung gelang dem Fiskus im Ergebnis also nicht. Vergleichbare Gestaltungen erfordern aber unbedingt steuerfachkundigen Rat. |