Erzielen Sie Nebeneinkünfte von mehr als 410 €, gehören Sie zum Kreis der Pflichtveranlagten. In diesem Fall müssen Sie jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Liegen Ihre Nebeneinkünfte unter dieser Grenze, können Sie meist freiwillig eine Steuererklärung einreichen (Antragsveranlagung). Sie können dann sogar einen bereits gestellten Antrag auf Veranlagung durch rechtzeitigen Einspruch wieder zurückziehen. Das ist sinnvoll, wenn der Steuerbescheid eine Nachzahlung ausweist. Der Steuerbescheid bleibt allerdings bestehen, wenn Sie sich bei der Veranlagung als Pflichtveranlagter herausstellen.
Eine solche Rücknahme wollte kürzlich eine Arbeitnehmerin durchsetzen. Sie war der Auffassung, dass ihre Nebeneinkünfte unter der Grenze von 410 € lagen und sie ihre Steuererklärung daher freiwillig eingereicht hatte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Arbeitnehmerin ihren Antrag nicht zurücknehmen. Denn sie hatte ihre Nebeneinkünfte durch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unter die 410-€-Grenze gerechnet. Solche Verluste dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus selbständiger Arbeit) verrechnet werden. Da die Verluste auszublenden waren, lagen die Nebeneinkünfte der Arbeitnehmerin über 410 €, so dass sie als Pflichtveranlagte nicht berechtigt war, ihren Antrag auf Veranlagung zurückzuziehen. |