Wer ein vermietetes Objekt erwirbt, tritt in der Regel in einen bestehenden Mietvertrag ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht beim Verkauf eines Mietobjekts nicht vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Im Urteilsfall hatte eine Enkelin zusammen mit ihrem Ehemann eine vermietete Doppelhaushälfte von ihrer Großmutter erworben. Das Ehepaar trat als Vermieter in den bestehenden Mietvertrag ein, der auf fünf Jahre befristet war und eine Eigenbedarfsklausel zugunsten der Enkelin vorsah. Schon zweieinhalb Jahre nach dem Kauf zog die Enkelin mit ihrem Mann in das Haus ein.
Der BFH lehnte es ab, die Verluste aus den zwei Vermietungsjahren zu berücksichtigen, und verwies auf die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht des Ehepaares. Bereits das befristete, nur noch wenige Jahre andauernde Mietverhältnis sprach dafür, dass die Vermietungstätigkeit der Enkelin nicht auf Dauer angelegt war. Hinzu kam, dass sie keine eigenen Vermietungsbemühungen gezeigt und das Objekt zeitnah selbst bezogen hatte. |