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Mandanteninformationen

Aufwendungen für Haarteil beim Mann - Außergewöhnliche Belastung muss ärztlich bestätigt sein
24.06.2009
 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen eines Mannes für ein künstliches Haarteil nur dann steuermindernd als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn vor der Anschaffung ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. eines des medizinischen Dienstes eingeholt wurde. Aus diesem muss hervorgehen, dass eine medizinische Notwendigkeit zum Erwerb des Toupets besteht, um eine psychische Erkrankung wegen der krankheitsbedingten Kahlköpfigkeit zu beheben oder zu lindern.

Eine ärztliche Bestätigung sei schon deshalb notwendig, weil die Maßnahme grundsätzlich einem Bereich zuzuordnen ist, der mit einer Krankheit nichts zu tun hat. Denn Haarteile würden nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen aus den verschiedensten Gründen der privaten Lebensführung angeschafft. Kahlköpfigkeit, die bei Männern in unserer Gesellschaft nicht besonders auffalle, führe an sich noch nicht zu einer psychischen Erkrankung.

 

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