Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Außergewöhnliche Belastung - Heileurythmie lässt sich mit ärztlicher Verordnung absetzen
08.10.2013
 

Die Heileurythmie wird bereits seit 80 Jahren als Bewegungstherapie angewandt. Neben vielfältigen Indikationen bei akuten, chronischen und degenerativen Erkrankungen wird sie auch zur Prävention und Nachsorge eingesetzt. Als eine Erweiterung der Schulmedizin bezieht sie bei ihren Bewegungsübungen neben der physischen auch die seelisch-geistige Ebene des Menschen in die Behandlung mit ein.

Zwar können Patienten die Kosten, die ihnen für die Bewegungstherapie entstehen, nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Da die Heileurythmie aber eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist, reicht als Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen eine - vor Beginn der Behandlung ausgestellte - ärztliche Verordnung aus. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich. Bei der Heileurythmie handelt es sich nämlich um ein Heilmittel. Die Krankenkassen können derartige Leistungen übernehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt der Grundsatz, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings muss die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen formalisiert nachgewiesen werden. So wird etwa bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers verlangt. Bei Maßnahmen, die nicht nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen bzw. deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist, gelten strengere Anforderungen: Hier ist ein vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Erwerb des Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nötig.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG