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Mandanteninformationen

Steuerfahndung - Muss eine Internethandelsplattform ihre Nutzerdaten preisgeben?
09.10.2013
 

Viele Verkäufer bleiben im Internet anonym. Um herauszufinden, ob die Händler ihren steuerlichen Pflichten nachkommen, interessiert sich die Steuerfahndung für die Daten von Internetverkäufern. Eine Möglichkeit, an solche Informationen zu gelangen, besteht in einem Sammelauskunftsersuchen. Im Urteilsfall hatten die Fahnder bei der deutschen Schwestergesellschaft einer luxemburgischen Internethandelsplattform nachgefragt, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr über die Plattform erzielt hatten. Sie verlangten Namen und Anschriften der Händler sowie deren Bankverbindung und eine Aufstellung über die getätigten Verkäufe. Die Schwestergesellschaft hatte jedoch abgelehnt, weil sie nach einer Vereinbarung mit dem Seitenbetreiber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet sei.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Daten nicht mit Verweis auf eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung zurückgehalten werden dürfen. Dies ist jedoch erst ein Etappensieg für die Steuerfahndung, denn über den endgültigen Erfolg des Sammelauskunftsersuchens muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang entscheiden.

Hinweis: Steuerfahnder setzen bei der Suche nach gewerblichen Verkäufern in Internetauktionshäusern schon länger die Suchmaschine „Xpider“ ein. Dieser Web-Crawler durchforstet Verkaufsplattformen, zeigt Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen auf und führt Abgleiche mit Datenbanken durch. Mit diesem Instrument werden durchschnittlich 100.000 Internetseiten täglich auf steuerlich relevante Aktivitäten überprüft.

 

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