Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, sobald Ihr Auftragnehmer die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt hat und Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten haben. Der Vorsteuerabzug kommt auch bei Teilleistungen wie Mietzahlungen in Betracht. Sofern Ihr Auftragnehmer die Leistung noch nicht erbracht hat und Sie eine Anzahlung geleistet haben, können Sie gegebenenfalls einen vorgezogenen Vorsteuerabzug vornehmen. Das ist bereits möglich, wenn Ihnen eine (Abschlags-)Rechnung vorliegt und Sie die Zahlung geleistet haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in einem Fall genauer angesehen, in dem eine Gesellschaft Mindestlizenzgebühren an einen Patentinhaber entrichten sollte. Aus der Rechnung des Patentinhabers hatte die Gesellschaft einen Vorsteuerabzug vorgenommen (und auch erhalten). Da sich herausstellte, dass das Patent zu Unrecht bestand, kündigte die Gesellschaft den Lizenzvertrag und ließ die Rechnung des Lizenzgebers unbeglichen. Erst zwei Jahre später machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug rückgängig, beglich die sich daraus ergebende Zahllast aber nicht. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Geschäftsführer für die rückständige Umsatzsteuer in Anspruch.
Der BFH hat entschieden, dass die Mindestlizenzgebühr eine Teilleistung war, so dass für das Recht auf Vorsteuerabzug nur die Leistung erbracht und die Rechnung erteilt sein muss. Diese beiden Voraussetzungen waren erfüllt. Daher war die Gesellschaft damals zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass keine Steuerverkürzung vorlag und der Gesellschafter nicht in Haftung genommen werden durfte. |