Entsteht Ihnen infolge der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungenund Handwerkerleistungen ein Anrechnungsüberhang, können Sie weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beantragen.
Solche Aufwendungen können Sie auf Antrag um 20 %, höchstens 600 € (ab Veranlagungszeitraum 2009 bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 €, und bei Handwerkerleistungen um 20 %, höchstens 1.200 €), von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Kommt keine oder nur teils eine Steuerermäßigung in Betracht, weil die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Ermäßigungen, bereits null beträgt, können Sie den darüber hinausgehenden Betrag steuerlich nicht nutzen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken darüber, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen keine Erstattung des Anrechnungsüberhangs vorsieht. Die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers ließe es zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags abzusehen.
Hinweis: Bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen ist das Abflussprinzip maßgebend: Aufwendungen sind erst bei tatsächlicher Zahlung zu berücksichtigen. Den Zahlungszeitpunkt können Sie selbst bestimmen und so die Höhe der Steuerermäßigung maßgeblich beeinflussen. |