Unternehmer können Vorsteuerbeträge nur abziehen, wenn die zugrundeliegende Leistung für Zwecke ihres Unternehmens (ihre wirtschaftliche Tätigkeit) erbracht wurde. Ob diese Voraussetzung bei Vorsteuerbeträgen aus Strafverteidigungskosten erfüllt ist, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Der Geschäftsführer eines Bauunternehmens hatte Bestechungsgelder an einen potentiellen Auftraggeber gezahlt und so einen Bauauftrag für sein Unternehmen erlangt. Im späteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ er sich von einem Strafverteidiger vertreten. Die in der Rechnung des Verteidigers ausgewiesene Umsatzsteuer wollte er (als Organträger der Baufirma) später als Vorsteuer abziehen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Der BFH hat dazu den Europäischen Gerichtshof befragt und bestätigt, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Die Leistungen des Strafverteidigers standen nicht einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers. Die Strafverteidigung diente dem Schutz der privaten Interessen des Geschäftsführers, der wegen seines eigenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt wurde. Die Strafverfolgung war nur gegen ihn persönlich und nicht gegen das Unternehmen gerichtet. |