Bisher galt die Regel, dass ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber für Privatfahrten überlasse nen Dienstwagen auch tatsächlich für solche Fahrten nutzt. Dieser Anscheinsbeweis berechtigte das Finanzamt, einen (lohn-)steuerlichen Vorteil für die private Pkw-Nutzung anzusetzen - häufig nach der 1-%-Regelung. Der Arbeitnehmer konnte diesen Anscheinsbeweis aber durch einen Gegenbeweis entkräften. Er hatte also die Möglichkeit, eine unterbliebene Privatnutzung des Wagens zu beweisen und so den Ansatz eines steuererhöhenden Nutzungsvorteils abzuwenden.
Der Bundesfinanzhof hat diese Grundsätze nun aus den Angeln gehoben und entschieden, dass es aus steuerlicher Sicht nicht mehr auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens ankommt. Ein geldwerter Vorteil kann unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung angesetzt werden, da die Bereicherung des Arbeitnehmers bereits im Zurverfügungstellen des Fahrzeugs und der Übernahme sämtlicher Kfz-Kosten besteht. Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen überhaupt nicht privat nutzt, wird ihm ein (zu versteuernder) Vorteil zugewandt, da er sich die Kosten für das Vorhalten eines privaten Kfz erspart.
Hinweis: Der Ansatz eines lohnsteuerlichen Nutzungsvorteils lässt sich nur noch abwenden, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht privat nutzen darf. Ein solches Privatnutzungsverbot des Arbeitgebers sollte aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Auch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bleibt ein wirksames Mittel, um eine unterbliebene Privatnutzung zu beweisen. |