Als Erbe können Sie unter anderem die folgenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb (Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer) abziehen:
• private Schulden des Erblassers,
• Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen,
• Kosten für die Bestattung und ein angemessenes Grabdenkmal sowie
• Aufwendungen, die Ihnen unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, mit dem der Erbe (in der Erbschaftsteuererklärung) einen niedrigeren gemeinen Wert des Nachlassgrundstücks nachweisen will, dürfen laut Bundesfinanzhof (BFH) als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Denn das Gutachten wurde im Urteilsfall zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts in Auftrag gegeben und dem zuständigen Finanzamt zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt.
Somit hingen die Kosten unmittelbar mit der Regelung des Nachlasses zusammen. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Begriff der abziehbaren Nachlassregelungskosten weit auszulegen ist. Er umfasst auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen, sofern sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen. |