Sind Sie gesetzlich krankenversichert? Dann haben Sie sicherlich bemerkt, dass die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal zum 01.01.2013 abgeschafft worden ist. Dennoch hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun zur steuerlichen Behandlung der Gebühr geäußert.
Die bis 2012 gezahlte Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, da sie kein Basisbeitrag zur Krankenversicherung ist, sondern eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten. Entsprechend muss die Erstattung der Gebühr durch die Krankenkasse in späteren Jahren nicht als Beitragsrückerstattung von den Sonderausgaben abgezogen werden. Die Rückzahlung muss sich aber auf die zuvor tatsächlich gezahlte Praxisgebühr beziehen und sich an deren Höhe orientieren. Andernfalls mindern die Erstattungsbeträge die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge |