Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Krankenversicherung - Hat Ihre Krankenkasse Ihnen die Praxisgebühr erstattet?
27.10.2013
 

Sind Sie gesetzlich krankenversichert? Dann haben Sie sicherlich bemerkt, dass die Praxisgebühr von 10 € pro Quartal zum 01.01.2013 abgeschafft worden ist. Dennoch hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun zur steuerlichen Behandlung der Gebühr geäußert.

Die bis 2012 gezahlte Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, da sie kein Basisbeitrag zur Krankenversicherung ist, sondern eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten. Entsprechend muss die Erstattung der Gebühr durch die Krankenkasse in späteren Jahren nicht als Beitragsrückerstattung von den Sonderausgaben abgezogen werden. Die Rückzahlung muss sich aber auf die zuvor tatsächlich gezahlte Praxisgebühr beziehen und sich an deren Höhe orientieren. Andernfalls mindern die Erstattungsbeträge die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG