Bei der sogenannten Soll-Versteuerung der Umsätze kommt es nicht darauf an, was an Geld vereinnahmt ist, sondern darauf, was vereinnahmt werden soll. Dagegen muss ein Unternehmer bei der Ist-Versteuerung erst dann Umsatzsteuer zahlen, wenn er auch tatsächlich Geld von seinem Vertragspartner erhalten hat.
Freiberufler können normalerweise die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass sie diese Möglichkeit verlieren, wenn sie eine Buchführung einrichten - wozu sie im Regelfall nicht verpflichtet sind. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, Freiberuflern, die freiwillig Bücher führen, keine Ist-Versteuerung mehr zu genehmigen. Bereits erteilte Genehmigungen müssen für Umsätze ab 2014 widerrufen werden - soweit rechtlich möglich.
Hinweis: Die Ist-Versteuerung kann auch weiterhin durchgeführt werden, sofern der Gesamtjahresumsatz 500.000 € im Kalenderjahr 2012 nicht überstiegen hat. |