Sofern eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist, liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Die juristische Person als Organgesellschaft wird hierbei zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers). Beide Gesellschaften bilden umsatzsteuerlich eine Einheit, so dass der Organträger auch die Steuer für Umsätze schuldet, die die Organgesellschaft gegenüber Dritten ausführt. Die Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft lösen keine Umsatzsteuer aus. Beruht die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit der Organgesellschaft, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nach einer Insolvenzeröffnung weiter fortbesteht. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger und bei der Organgesellschaft. Im Urteilsfall war über das Vermögen des Organträgers und der Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Finanzamt ging von einem Fortbestand der Organschaft aus, so dass der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens weiter zu versteuern hatte.
Der BFH steht dieser Annahme jedoch skeptisch gegenüber und verweist auf die eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung bei einer Insolvenzeröffnung: Bei einem Insolvenzverfahren des Organträgers ist die Umsatzsteuer, die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfällt, keine Masseverbindlichkeit. Sie kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. Ferner ist der Organträger im Fall einer Insolvenz der Organgesellschaft nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen diese als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.
Hinweis: Der Beschluss beruht nur auf einer summarischen Prüfung, da er ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung betrifft. Abzuwarten bleibt, wie sich der BFH im Hauptsacheverfahren äußern wird. |