Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt und haften auch für Umsatzsteuerrückstände.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war eine GmbH unter anderem als IT-Vermieter tätig. Diesen Geschäftsbereich einschließlich des Kunden- und des Warenbestands sowie des Zubehörs verkaufte sie an eine in der Schweiz ansässige AG. Mit der AG vereinbarte sie, ihre Tätigkeit in diesem Geschäftsbereich vollständig einzustellen. Die GmbH führte die aus der Übertragung des Geschäftsbereichs „IT-Vermietung“ resultierende Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Daher nahm es den Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände der GmbH in Anspruch.
Der BFH hat einen Haftungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer jedoch verneint. Im Regelfall haftet ein Geschäftsführer zwar auch für Steuerrückstände der GmbH, wenn er zumindest grob fahrlässig die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft nicht beachtet. Hier sei aus der Veräußerung aber keine Umsatzsteuer angefallen, weil es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handle. Diese Rechtsfigur greift bei der Umsatzsteuer, wenn ganze Unternehmen oder für sich lebensfähige Unternehmensteile verkauft werden. Der BFH ging hier davon aus, dass der Bereich „IT-Vermietung“ ein gesondert geführter Betrieb in der Gliederung des Unternehmens war. Die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen waren erfüllt, weil die AG den Geschäftsbetrieb fortführte.
Hinweis: Die Haftung hat der BFH nur deshalb abgelehnt, weil der Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterlag. In anderen Fällen ist aber sehr wohl mit einer Haftung des Geschäftsführers zu rechnen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen steuerliche Verpflichtungen verstößt. |