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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Verzinsung - 6 % Zinsen pro Jahr sind (noch) nicht verfassungswidrig
02.12.2014
 

Wenn sich der Fiskus Steuerbeträge verzinsen lässt, gilt der gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Verzinsung trifft beispielsweise Steuerzahler, denen das Finanzamt zunächst eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) von strittigen Steuerbeträgen gewährt hat. Geht der Rechtsstreit später zu Lasten des Steuerzahlers aus, muss er den „eingefrorenen“ Steuerbetrag samt 6%iger Verzinsung pro Jahr nachzahlen.

Die AdV-Verzinsung soll eigentlich nur den Vorteil abschöpfen, der dem Steuerzahler dadurch zuteil wird, dass er das Geld zwischenzeitlich hätte anlegen können. Die am Markt erzielbaren Anlagezinsen erreichen derzeit allerdings bei Weitem nicht das 6-%-Niveau, so dass häufig mehr als nur der erzielbare Zinsvorteil abgeschöpft wird. Also stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber angehalten ist, den gesetzlichen Zinssatz an das niedrigere Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in einem neuen Urteil noch keinen Handlungsbedarf und stuft die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Zeiträume bis März 2011 als verfassungsgemäß ein. Von einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht sahen die Richter daher ab.

Der gesetzliche Zinssatz darf laut BFH nicht nur mit dem aktuellen niedrigen Zinssatz für Geldanlagen verglichen werden, vielmehr muss auch der Darlehenszinssatz in die Betrachtung einfließen. Für Konsumentenkredite an private Haushalte lag der Effektivzinssatz aber beispielsweise zwischen 5,32 % und 7,14 %. Dieser Vergleich zeigt, dass sich der gesetzliche Zinssatz noch im Rahmen der wirtschaftlichen Realität bewegt.

Das Marktzinsniveau hat sich erst ab März 2011 auf dauerhaft niedrigem Niveau stabilisiert. Daher konnte im Urteilsfall offenbleiben, ob der Gesetzgeber aufgrund dieser einschneidenden wirtschaftlichen Veränderung zu einer Herabsetzung des gesetzlichen Zinssatzes angehalten war.

 

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