Einer der nie enden wollenden Konflikte zwischen Unternehmern und Finanzamt dreht sich um die Frage, welcher Steuersatz auf welche Lebensmittelumsätze anzuwenden ist. Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich über die Frage entschieden, welcher Steuersatz für den Umsatz mit Sondennahrung gilt. Im Streitfall wurden die betreffenden Mittel in Dosen zu 500 ml oder 1.500 ml geliefert. 500 ml entsprachen einer Tagesdosis für die ergänzende und 1.500 ml einer Tagesdosis für die ausschließliche Ernährung. Eine Rezeptpflicht bestand nicht, da die Sondennahrung keine Arznei im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes ist.
Dennoch wurde sie vom FG weder als Lebensmittel noch als Lebensmittelzubereitung beurteilt, da sie verordnungsfähig war und gemäß der Herstelleranweisung nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden durfte. Trotz ihrer unbestreitbaren Ernährungsfunktion wurde sie als Arzneiware zu 19 % Umsatzsteuer qualifiziert. Als Arzneiwaren gelten Erzeugnisse, die
• eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften haben und
• zur Verhütung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können.
Für die Finanzrichter war der Fall klar, da die Sondennahrungsmittel nur dosiert an kranke Patienten abgegeben und unter ärztlicher Aufsicht mittels einer Magen- und Darmsonde verabreicht werden durften. |