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Mandanteninformationen

Private Pkw-Nutzung - Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung?
16.09.2009
 

Nutzen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken? Haben Sie bereits eindeutige Regelungen in Ihrem Anstellungsvertrag getroffen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft für die Frage, ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft sind, nicht bestimmend ist. Um diese Frage zu beantworten, müssen stets die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem mindestens 50-prozentigen Anteil am Stammkapital der GmbH sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als Selbständige zu berücksichtigen. Nutzen Sie einen betrieblichen Pkw aufgrund einer Erlaubnis im Anstellungsvertrag, müssen Sie als Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil als Sachlohn versteuern. Sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw vertragswidrig zu privaten Zwecken nutzen, führt der Nutzungsvorteil nach Auffassung des BFH nicht stets zu Arbeitslohn. Bei nachhaltiger vertragswidriger Privatnutzung eines betrieblichen Pkw liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind.

Hinweis: Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei vertragswidriger Nutzung eines betrieblichen Pkw als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Gleichwohl sollte die private Nutzung klar und eindeutig im schriftlichen Anstellungsvertrag geregelt sein, um unnötigen Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

 

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