Verluste aus betrieblichen Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden; ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist nicht erlaubt. Diese Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung hat eine KG zu spüren bekommen, die seit 2005 Zinswährungsswaps gezeichnet hatte. Ihr Finanzamt hatte es für 2009 abgelehnt, ihre sechsstelligen Verluste aus diesen Termingeschäften mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb desselben Jahres zu verrechnen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können. Die KG wollte die Verrechnung auf dem Klageweg erreichen, ist damit jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gescheitert. Der BFH hält die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung jedenfalls dann für verfassungsgemäß, wenn die Verluste in Folgejahren noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar sind. Verfassungsrechtlich ist es laut BFH nicht geboten, dass sich ein Verlust direkt im Entstehungsjahr steuerlich auswirken muss. Zudem ist es sachlich gerechtfertigt, betriebliche Verluste aus Termingeschäften hinsichtlich ihrer Verrechnungsmöglichkeit schlechterzustellen als sonstige betriebliche Verluste. Verrechnungsbeschränkte Termingeschäfte sind hochspekulative und besonders risikogeneigte Geschäfte, denen der Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Verlustverrechnung Zügel anlegen darf. Hinweis: Kann ein Unternehmen festgestellte Verluste aus Termingeschäften in späteren Jahren nicht mehr mit gleichartigen Gewinnen verrechnen (weil z.B. der verlustbringende Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist), gehen die Verluste steuerlich endgültig verloren. Ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei diesem Definitiveffekt noch verfassungsgemäß ist, musste der BFH nicht entscheiden, so dass diese Frage noch nicht geklärt ist. |