Bei einer gewerblichen Vermietungstätigkeit tritt die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts in den Hintergrund und die Vermietungstätigkeit erhält durch besondere Umstände das Gepräge einer gewerblichen Betätigung. Die Vermietung von Grundbesitz bewegt sich aber selbst dann noch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung, wenn umfangreicher Besitz an zahlreiche Mieter vermietet ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vermietung eines Einkaufszentrums noch der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet und einen Gewerbesteuerzugriff abgewehrt. Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 30.000 qm an etwa 40 Mieter vermietet. Die Mieter mussten mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abschließen, die den laufenden Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und die Bewachung des Einkaufszentrums übernommen hatten. Zudem mussten die Mieter eine selbst finanzierte Werbegesellschaft gründen, die einen „Centermanager“ zur Durchführung von Werbemaßnahmen bezahlte.
Der BFH hat entschieden, dass die Vermietungsgesellschaft trotz ihrer umfangreichen flankierend erbrachten Aktivitäten noch nicht als Gewerbebetrieb einzustufen war. Entscheidend war für die Richter, dass die Dienstleistungen die Infrastruktur betrafen und für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendig waren. Leistungen wie Reinigung, Bewachung und Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums sind laut BFH noch als übliche Leistungen anzusehen.
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