Wird ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil auf eine andere Person übertragen, die nach der Übertragung die Geschäftsführertätigkeit vom Übergeber übernimmt, kann diese Person eine hierfür gezahlte Versorgungsrente als Sonderausgaben abziehen. Bleibt der Übergeber der Anteile nach der Übertragung jedoch weiterhin als Geschäftsführer der GmbH aktiv, scheidet ein Sonderausgabenabzug laut Bundesfinanzhof (BFH) aus. Geklagt hatte ein Sohn, der von seinem Vater einen 100%igen Geschäftsanteil an einer GmbH erhalten hatte. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sich der Sohn, seinem Vater (und seiner Mutter) im Gegenzug eine Versorgungsrente zu zahlen. Der Sohn wurde zwar zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt, der Vater führte seine Tätigkeit als Geschäftsführer jedoch auch nach der Übertragung parallel fort. Das Finanzamt verwehrte dem Sohn den Sonderausgabenabzug für die Versorgungsrente. Es verwies darauf, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit hierfür vollständig und ausnahmslos eingestellt haben müsste, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Der BFH teilte diese Ansicht und argumentierte mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, nach dem der Anteilsübernehmer die Geschäftsführertätigkeit „übernehmen“ muss. Im Duden wird dieses Wort mit „als Nachfolger in Besitz nehmen oder weiterführen“ beschrieben. Hieraus folgte für das Gericht, dass der Vorgänger seine Tätigkeit insgesamt aufgeben muss. Das gleiche Ergebnis leitete der BFH aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ab: Die Steuerregeln zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sollen betriebliche Tätigkeiten erfassen, nicht aber die bloße Übertragung von Kapitaleinkunftsquellen. Würde der Sonderausgabenabzug auch gewährt, wenn der Übergeber weiter als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig bliebe, wäre diese gesetzliche Zielrichtung verfehlt. |