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Mandanteninformationen

Schuldzinsen aus Überentnahmen - Betrieblicher Zusammenhang bleibt trotz Einkünfteerzielung bestehen
23.11.2009
 

Haben Sie Ihre Praxis ganz oder teilweise fremdfinanziert? Dann sollten Sie darauf achten, keine Überentnahmen zu tätigen. Denn Schuldzinsen, die auf Überentnahmen beruhen, sind bereits seit 1999 nur noch eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Von dieser Regelung sind Schuldzinsen, die auf Ihr Anlagevermögen entfallen, jedoch nicht betroffen. Diese bleiben in unbeschränkter Höhe abzugsfähig.

Doch was versteht man unter Überentnahmen? Grundsätzlich liegen solche vor, wenn die Entnahmen, die Sie innerhalb eines Kalenderjahres tätigen, die Summe aus Gewinn und Einlagen überschreiten. Als Folge rechnet das Finanzamt Ihrem Gewinn 6 % der Überentnahmen hinzu. Jedoch darf der maximale Hinzurechnungsbetrag die um einen Sockelbetrag von 2.050 € gekürzten Schuldzinsen nicht übersteigen. Und wie sind die (nichtabziehbaren) Schuldzinsen zu behandeln, wenn die (Über-)Entnahmen zur Einkünfteerzielung verwendet werden? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Köln beschäftigt. Im Streitfall gingen die Betriebseinnahmen eines Arztes auf ein Konto, von dem aus er private Festgeldanlagen tätigte. Die daraus resultierenden Überentnahmen lösten auf einem anderen betrieblichen Ausgabenkonto nichtabziehbare betriebliche Schuldzinsen aus. Der Arzt begehrte deren Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, was ihm das Gericht jedoch versagte. Die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur Gewinnkorrektur führe nicht dazu, dass der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit der freiberuflichen Tätigkeit gelöst wird. Die Schuldzinsen blieben ungeachtet der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit dem Grunde nach Betriebsausgaben. Eine Umqualifizierung der im Betrieb entstandenen Schulden in Privatschulden finde durch die Gewinnhinzurechnung nicht statt.
 

Hinweis: Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen, die aus Überentnahmen resultieren, findet lediglich im Bereich der Gewinneinkünfte Anwendung. Deshalb empfiehlt es sich, Schuldzinsen in den Bereich der Überschusseinkünfte zu verlagern. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen - vorbehaltlich verfassungsmäßiger Bedenken - der Werbungskostenabzug jedoch ausgeschlossen.

 

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