Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen, stellt sich die Frage, ob der Kostenersatz zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Seit dem 01.01.2008 geht die Finanzverwaltung von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus, wenn berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und vom Arbeitgeber ganz oder teils beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt werden.
Nun hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung erneut geändert. Ein nicht zu Arbeitslohn führendes, ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Übernahme oder den Ersatz allgemein oder für die fragliche Bildungsmaßnahme zuvor zugesagt und der Arbeitnehmer den Vertrag im Vertrauen darauf abgeschlossen hat. Dies beseitigt Schwierigkeiten, wo eine Anmeldung durch den Arbeitnehmer vorgeschrieben ist, was insbesondere bei Fortbildungsmaßnahmen im medizinischen Bereich der Fall sein kann.
Um bei einem nichtsteuerpflichtigen Arbeitgeberersatz aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers einen Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der Originalrechnung, die ihm der Arbeitnehmer vorlegt, die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto nehmen.
Hinweis: Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er nicht Rechnungsempfänger ist. |