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EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Wie sich das Finanzamt an der Gartenumgestaltung beteiligen lässt
01.07.2021
 

Wer seinen Garten umgestaltet, sollte wissen, dass sich die Kosten in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen lassen.

Übernimmt ein Profi die Neugestaltung des Gartens, sind 20 % der hierbei anfallenden Lohnkosten als Handwerkerleistungen von der Einkom­mensteuer abziehbar. Begrenzt ist dieser Steuerbonus auf 1.200 € pro Jahr, so dass Lohnkosten von maximal 6.000 € geltend gemacht werden können. Diese Abzugsvariante gilt beispielsweise für Pflaster-, Aushub- und Erd- sowie Pflanzarbeiten und umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung. Wichtig ist, dass der Garten zum Privathaushalt gehört. Unerheblich ist hingegen für den Fiskus, ob ein bereits vorhandener Garten komplett neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird. Steuerlich anerkannt werden solche Arbeiten auch, wenn sie in Gärten von selbstgenutzten Ferienhäusern oder in Schrebergärten anfallen. Nicht absetzbar sind allerdings Kosten, die für das erstmalige Anlegen eines Gartens bei einem Neubau anfallen.

Wer leichtere Gartenarbeiten ausführen lässt, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Diese Variante gilt zum Beispiel für Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden (einschließlich der Kosten der Grünschnittentsorgung). Abziehbar sind dann ebenfalls 20 % der Lohnkosten, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr, so dass sich insgesamt Lohnkosten von bis zu 20.000 € steuermindernd auswirken können.

Hinweis: Wer Kosten der Gartengestaltung oder -pflege steuermindernd abrechnen möchte, muss über eine Rechnung des Dienstleisters verfügen und die Zahlungen unbar (z.B. per Überweisung) geleistet haben. In der Rechnung müssen zudem die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sein. Die Belege sollen zwar nicht der Steuererklärung beigefügt werden, können vom Finanzamt aber nachträglich angefordert werden.

 

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