Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften insgesamt steuerfrei, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs darf innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
Zur Überbrückung des Einbruchs bei den Auftragseingängen haben viele Unternehmen in letzter Zeit Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. So ist die Frage aufgekommen, ob das Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weiterreicht, bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme abgezogen werden muss.
Dies hat die Verwaltung erfreulicherweise verneint. Sie wies darauf hin, dass die Lohnsumme im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben entspricht. Das Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen. |