Wenn eine natürliche Person durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, muss ihr das Finanzamt auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Eine Ausnahme gilt nur für Fälle offensichtlichen auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs.
Die Finanzämter prüfen solche Anträge dagegen kritischer auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit. Bestehen Zweifel an der Existenz des Unternehmens, werden weitere Maßnahmen wie das Vorlegen neuer Unterlagen verlangt. Allein eine Erklärung des Antragstellers, selbständig gewerblich oder beruflich tätig zu werden, reicht nicht aus.
Das Finanzamt muss Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend prüfen. Zu den Missbrauchsfällen, in denen keine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke erteilt wird, zählen vor allem solche mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für Leistungen zu privaten Zwecken in Anspruch zu nehmen. |